Unsere Leistungen für Sie im Überblick

Grundpflegerische Leistungen nach SGB XI

Leistungen der Grundpflege beinhalten alle grundlegenden, gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Pflegeleistungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Der individuelle Bedarf an Grundpflege hat entscheidende Bedeutung für die Einordnung eines pflegebedürftigen Menschen in einen Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (s. Pflegegrade). Leistungen der Grundpflege sind durch die Pflegekassen in Leistungskomplexe gegliedert. Eine ausführliche Nennung der Leistungen der Pflegekasse können Sie unter „Kostenrechner“ einsehen.

Ärztlich verordnete Leistungen nach SGB V

Unter Leistungen der Behandlungspflege werden Tätigkeiten verstanden, die Pflegekräfte auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung durchführen. Sie umfassen unter anderem Wundversorgung, Medikamentengabe, An- und Ausziehen von Kompressionsverbänden etc. Diese Leistungen dürfen nur von in der Krankenpflege ausgebildetem Personal durchgeführt werden. Leistungsträger sind die Krankenkassen.

Hauswirtschaftliche Leistungen

Hauswirtschaftliche Leistungen umfassen alle Versorgungsleistungen im Umfeld des Klienten, wie z.B. die Reinigung der Wohnung, Einkaufen oder Wäsche waschen.

Verhinderungspflege nach § 39

Viele Pflegebedürftige werden von Angehörigen gepflegt. Da auch diese Personen oftmals aufgrund von Krankheit oder Urlaub verhindert sind, zahlt die Pflegekasse die notwendige Ersatzpflege. Dieser Anspruch besteht für maximal 4 Wochen pro Jahr. Voraussetzungen für den Erhalt von Ersatzpflegeleistungen ist das Bestehen eines Pflegegrades seit mindestens 6 Monaten.

Betreuungsleistungen

Menschen, deren Alltagskompetenz z. B. aufgrund von psychischen Erkrankungen, in erheblichem Maße eingeschränkt ist, können zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Je nach Schweregrad zahlt die Pflegekasse bis zu 2.400,- € pro Jahr. Um die Betreuungsleistungen zu erhalten, muss bei der entsprechenden Pflegekasse ein Antrag gestellt werden, der durch den MDK geprüft wird. Anspruchsberechtigt sind im Übrigen auch Betreuungsbedürftige, die noch keinen Pflegegrad haben.

Pflegeberatungseinsätze nach § 37 SGB XI

Erhält ein Pflegebedürftiger Pflegegeld, hat er gegenüber der Pflegekasse die Verpflichtung Pflegeberatungsbesuche durchführen zu lassen. Diese können ausschließlich von Pflegefachkräften durchgeführt werden. Diese bewerten, inwiefern eine optimale Versorgung des Pflegebedürftigen gewährleistet ist. Je nach Pflegegrad müssen die Pflegeberatungseinsätze in regelmäßigen Abständen nachgewiesen werden, um weiterhin Pflegegeld beziehen zu können.
  • Bei Pflegegrad ll und lll: einmal alle 6 Monate 
  • Bei Pflegegrad lV und V einmal alle 3 Monate
Die entstehenden Kosten werden vollständig von der Pflegekasse übernommen.

Hilfe für Angehörige

Familienangehörigen und Verwandten fällt es oft aufgrund der fehlenden pflegerischen Ausbildung schwer die Versorgung von Pflegebedürftigen zu übernehmen. Trotz fehlender finanzieller Mittel ist es aber manchmal nicht möglich die Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Gerne bieten wir Angehörigen individuelle Schulungen an, in denen sie von examinierten Pflegefachkräften angewiesen werden, wie welche Pflegeleistungen durchzuführen sind. Bitte fragen Sie uns.